engagiert, ergebnisorientiert, effizient
Rechtsberatung für Privatpersonen und mittelständische Unternehmen.
Ich berate Sie als Rechtsanwältin in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, AGB- und Vertragsrecht. Meine rechtliche Begleitung umfasst sowohl die pragmatische Vorbereitung zur Vermeidung einer Auseinandersetzung als auch die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche der Mandanten.
Sie erreichen uns zur Termvereinbarung per Mail über kanzlei [at] sw-recht.de oder telefonisch unter 040/87939366.
Auch in der Corona-Krise sind wir weiter für Sie da. Termine in unseren Räumlichkeiten können, wie gewohnt, nach vorheriger Terminvereinbarung unter Einhaltung der von der Bundesregierung vorgegebenen Hygienestandards und Schutzvorschriften stattfinden.
Unsere Kanzlei ist digitalisiert, so dass wir alle bestehende Mandate weiter bearbeiten können als auch neue Anfragen gerne entgegennehmen
Was passiert im Falle einer Erkrankung oder der Verhängung von Quarantäne-maßnahmen, die die Kanzlei SWR betreffen, mit den laufenden Mandaten?
Die Antwort gibt bereits das Gesetz: § 53 Abs. 1 BRAO zu Vertretungen für den Fall, dass eine Anwältin länger als eine Woche daran gehindert ist, ihren Beruf auszuüben oder wenn sie sich länger als eine Woche von ihrer Kanzlei entfernen will/muss.
Für unsere Mandanten ist eine durchgängige Beratung über unsere Partneranwälte sicher gestellt. Unsere Kanzlei ist weitestgehend digitalisiert, so dass wir Dank Homeoffice und elektronischer Akte alle bestehende Mandate weiter bearbeiten können.
Momentan sind viele Menschen wegen der Erstellung einer Patientenverfügung verunsichert,
da In schweren Verläufen bei einer Covid-19-Erkrankung in der Regel intensivmedizinische Maßnahmen eingeleitet werden, insbesondere eine künstliche Beatmung gehört zur Behandlung.
Sie fürchten, dass sich eine Patientenverfügung negativ auswirken könnte, wenn die Kapazitäten auf Intensivstationen knapp werden. Diese Angst kann deutlich reduziert werden, wenn in der Patientenverfügung klargestellt wird, dass die Patientenverfügung nur gelten soll, wenn sich der Patient im unmittelbaren Sterbeprozess befindet bzw. im Endstadium einer tödlichen Krankheit, wenn also nur zu einer künstlichen
Verlängerung des Lebens führen würden. Eine Corona Infektion ist jedoch in der Regel
therapierbar. Die Voraussetzung für die Anwendung einer Patientenverfügung ist bei einer Corona-Infektion in der Regel nicht gegeben. Selbstverständlich können auch
problematische Fälle gegeben sein, nämlich dann, wenn ein lebensbedrohlicher Verlauf etwa
durch eine Vorerkrankung entsteht. Hier könnte ein Zusatz in der Patientenverfügung klarstellen, dass die Patientenverfügung nicht für eine Covid-19-Erkrankung gelten soll.
Wir überprüfen Ihre Patientenverfügung gern und passen Sie auf Ihre persönliche und die aktuelle Lage an. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit uns!
Sie erreichen uns telefonisch unter 040/87939366 oder per Mail, kanzlei[at]sw-recht.de.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, so lange es keine behördlichen Ausgangbeschränkungen gibt, pünktlich seinen Arbeitsplatz aufsuchen. Wegen der Angst der Ansteckung nicht zu erscheinen könnte als "unberechtigtes Fernbleiben" einen Kündigungsgrund darstellen.
Allerdings muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung ergreifen.
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Eltern müssen nunmehr darüber entscheiden, ob zu den Sozialkontakten, die man jetzt
einschränken soll, auch der andere Elternteil, der getrennt lebt, gehört. Es ist daher leider zu befürchten, dass die Ansteckungsgefahr mit Covid-19 von manchen Elternteilen dazu
genutzt wird, den Umgang der gegen den Willen des Elternteiles ausgeübt wird, bei dem das Kind seien Lebensmittelpunkt hat, als Begründung zur Beschneidung oder aber gar
Aussetzung des Umgangs herangezogen wird.
Hiergegen kann und sollte sich der umgangsberechtigte Elternteil wehren.
Gibt es keine konkreten Ansteckungsgefahren und keine Haushaltsangehörigen, die
Risikogruppen angehören, dann hat eine Umgangsaussetzung grundrechtsbeschneidende Auswirkungen.
Würden die Eltern zusammenleben, würde das Kind mit beiden Elternteilen Kontakt haben. Es gibt daher genügend Argumente um im schlimmsten Fall die Umgangsregelung auch in der Corona-Zeit gerichtlich für den Umgangsberechtigten klären zu lassen. Besser ist natürlich auch hier eine einvernehmliche Lösung zu finden, zumal die Justiz derzeit ebenfalls
nur eingeschränkt arbeiten kann.
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Anwalt.de
Patientenverfügung in der CORONA Zeit
Momentan sind viele Menschen wegen der Erstellung einer Patientenverfügung verunsichert, da in schweren Verläufen bei einer Covid-19-Erkrankung in der Regel intensivmedizinische Maßnahmen eingeleitet werden, insbesondere eine künstliche Beatmung gehört zur Behandlung.
Sie fürchten, dass sich eine Patientenverfügung negativ auswirken könnte, wenn die Kapazitäten auf Intensivstationen knapp werden. Diese Angst kann deutlich reduziert werden, wenn in der Patientenverfügung klargestellt wird, dass die Patientenverfügung nur gelten soll, wenn sich der Patient im unmittelbaren Sterbeprozess befindet bzw. im Endstadium einer tödlichen Krankheit, wenn also nur zu einer künstlichen
Verlängerung des Lebens führen würden. Eine Corona Infektion ist jedoch in der Regel
therapierbar. Die Voraussetzung für die Anwendung einer Patientenverfügung ist bei einer Corona-Infektion in der Regel nicht gegeben. Selbstverständlich können auch
problematische Fälle gegeben sein, nämlich dann, wenn ein lebensbedrohlicher Verlauf etwa durch eine Vorerkrankung entsteht. Hier könnte ein Zusatz in der Patientenverfügung klarstellen, dass die Patientenverfügung nicht für eine Covid-19-Erkrankung gelten soll.
Wir überprüfen Ihre Patientenverfügung gern und passen Sie auf Ihre persönliche und die aktuelle Lage an. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit uns!
Sie erreichen uns telefonisch unter 040/87939366 oder per Mail, kanzlei[at]sw-recht.de.
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